In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 14 (Zahlungsbefreiung)

(1) Wer um die Konzession zur Wasserableitung oder um deren Erneuerung, Änderung oder Übertragung ansucht, ist von der Pflicht zur Bezahlung der Spesen für die Untersuchung und die Abnahme befreit.