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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 11 (Fristverlängerung)

(1) Der Direktor der Landesagentur für Umwelt 2) verlängert die Fristen für die Durchführung der Bauarbeiten und für die Ausübung der Wasserableitung.

(2) Der für Wasser und Energie zuständige Landesrat trifft die Maßnahmen bezüglich des Verfalls der Konzessionen oder Anerkennungen und der diesbezüglichen Beanstandungen und Aufforderungen.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.