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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 10 (Quellen)

(1) Aus kleinen Quellen kann das Wasser für den Trink- und Hauswassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Sekundenliter frei entnommen und genutzt werden, wobei bestehende Rechte gewährleistet werden müssen.

(2) Neue Nutzungen in einem Trinkwasserschutzgebiet müssen vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 2) bewilligt werden.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.