In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 9 (Pflichtenheft)

(1) Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise für die das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" verwendet werden darf, arbeitet die Fachkommission ein spezifisches Pflichtenheft aus. Die Landesregierung genehmigt das Pflichtenheft nach Einholen des Gutachtens des Qualitätskomitees.

(2) Das Pflichtenheft enthält folgende Bestimmungen:

  1. die Qualitäts- und Herkunftskriterien, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien vorgesehen sind,
  2. die Kontrollbestimmungen,
  3. die Sanktionen,
  4. die Art und Weise der Anwendung des Qualitätszeichens.

(3) Die Erzeugnisse müssen Kriterien oder Normen entsprechen, die deutlich höher oder spezifischer sein müssen als die in den diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedsstaates festgelegten.

(4) Das Pflichtenheft berücksichtigt insbesondere auch die Qualitätskriterien zum Produktionsverfahren und zum Anbau sowie das Unionsrecht und die staatlichen Bestimmungen im Bereich Tierschutz. 9)

9)
Art. 9 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.