In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 7 (Qualitätskomitee)

(1) Bei der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel wird das Qualitätskomitee eingerichtet, dem folgende Mitglieder angehören:

  1. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel als Vorsitzender/Vorsitzende,
  2. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Landwirtschaft,
  3. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Tourismus,
  4. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Gesundheitswesen,
  5. vier Personen, die von den Fachkommissionen bestellt werden,
  6. eine Person in Vertretung der Einrichtungen, die von den Erzeugerorganisationen für den Fachbeistand und die Abwicklung in Anspruch genommen werden,
  7. eine Person in Vertretung der Verbraucherorganisationen.

(2) Das Qualitätskomitee

  1. gibt die Leitlinien für die Einheitlichkeit des Qualitätsmarketings vor, die auch die Basis für das jährliche Marketingprogramm sind,
  2. koordiniert Marketingaktionen, die mehrere Erzeugnisse betreffen,
  3. gibt der Landesregierung ein Gutachten ab, wenn ein Antrag auf Verwendung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe" für ein neues Erzeugnis oder eine neue Erzeugniskategorie vorliegt,
  4. gibt der Landesregierung Gutachten zu den Pflichtenheften ab, welche die Qualitäts- und Herkunftskriterien enthalten, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien gültig sind,
  5. prüft die Muster für die Zeichennutzungsverträge, die von der zuständigen Landesabteilung vorbereitet werden. 5)
5)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.