In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 6 (Programmierung)

(1) Die Landesregierung genehmigt, nach Einholen des Gutachtens eines Komitees, dem der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau und die für Handel, Landwirtschaft, Tourismus und Sport zuständigen Landesräte beziehungsweise Landesrätinnen angehören,

  1. das jährliche Marketingprogramm,
  2. die Aufteilung der jährlichen Haushaltsmittel für die Durchführung der in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen,
  3. die Werbemaßnahmen der einzelnen Sektoren.