In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 15 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Verträge zur Nutzung der "Schutzmarke Südtirol" verfallen nach Ablauf von zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Die Nutzer der "Schutzmarke Südtirol" können das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" umgehend verwenden, ohne einen neuen Antrag auf Ermächtigung stellen zu müssen. Der entsprechende Zeichennutzungsvertrag muss innerhalb von zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unterzeichnet werden; andernfalls verfällt das Recht zur Nutzung des Zeichens.