In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 13 (Überwachung und Sanktionen)

(1) Der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Pflichtenhefte und der Zeichennutzungsverträge. Der Direktor/die Direktorin kann eine andere öffentliche Körperschaft mit dieser Aufgabe beauftragen.

(2) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen werden die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe" oder der Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflichtenheftes oder des Zeichennutzungsvertrags mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro bestraft. Bei jedem weiteren Verstoß innerhalb von 24 Monaten verfünffacht sich der Betrag der Geldbuße. Die eingehobenen Beträge werden von jener Körperschaft eingenommen, die die Geldbuße verhängt hat.

(3) Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflichtenheftes oder des Zeichennutzungsvertrags kann der/die für Handel zuständige Landesrat/Landesrätin die Ermächtigung bis zu sechs Monate aussetzen. Bei Rückfall wird die Ermächtigung widerrufen.