In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 12 (Beihilfen)

(1) Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Unternehmen, Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen für Maßnahmen, die sie im entsprechenden Zuständigkeitsbereich durchführen, Beihilfen in folgender Höhe gewähren:

  1. bis zu 50 Prozent für Werbemaßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a),
  2. bis zu 80 Prozent für Maßnahmen zur Absatzförderung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), unter Beachtung der "de minimis"-Regelung für Unternehmen,
  3. bis zu 100 Prozent für Informationskampagnen für die Verbraucherschaft laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c), unter Beachtung der "de minimis"-Regelung für Unternehmen,
  4. bis zu 80 Prozent für Qualitätskontrollen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d), wobei die Beihilfe bei einer jährlichen Verringerung im Ausmaß von 10 Prozent im siebten Jahr ausläuft. 10)

(2) Wird mit der Durchführung der Maßnahmen eine dritte Körperschaft betraut, wird die Beihilfe direkt dieser Körperschaft ausgezahlt.

(3) Auf die zugewiesenen Beihilfen können Vorschüsse bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Abschlussrechnung über die für die Maßnahmen effektiv bestrittenen Ausgaben ausgezahlt.

10)
Der Buchstabe d) des Art. 12 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, so geändert.