In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 10 (Zeichennutzung und Zeichennutzungsvertrag)  delibera sentenza

(1) Das Recht zur Nutzung des Qualitätszeichens kann Landwirtschafts- und Lebensmittelunternehmen, Lebensmittelerzeugern/Lebensmittelerzeugerinnen und Handelsbetrieben erteilt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Nutzung des Zeichens wird von dem/der für Handel zuständigen Landesrat/Landesrätin nach Einholen des Gutachtens der Kontrollstelle und nach Unterzeichnung des Zeichennutzungsvertrages erteilt.

(3) Die Ermächtigung zur Nutzung des Qualitätszeichens für ein neues Erzeugnis oder eine neue Erzeugniskategorie wird von der Landesregierung, nach Einholen des Gutachtens des Qualitätskomitees, erteilt.

massimeBeschluss Nr. 3922 vom 30.10.2006 - Landesgesetz Nr. 12 vom 22.12.2005, Artikel 10: Ermächtigung zur Nutzung des Qualitätszeichens „Qualität mit Herkunftsangabe2 für die neuen Erzeugniskategorien „Heil- und Gewürzpflanzen“ und „Fleisch“