In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz verfolgt die Ziele,

  1. für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse ein hohes Qualitätsniveau zu erreichen und zu sichern,
  2. das hohe Qualitätsniveau und die damit zusammenhängenden Kriterien und Qualitätsleistungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Information und Werbemaßnahmen näher zu bringen,
  3. das Handelsmarketing und den Absatz dieser Erzeugnisse zu fördern und zu unterstützen.