In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 19. Oktober 2004, Nr. 61)
Vorschriften auf dem Sachgebiet der Sanierung von Bauvergehen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Die Bestimmungen des II. Abschnittes des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, in geltender Fassung, finden für jene widerrechtlichen Bauwerke Anwendung, die in Bauzonen und im landwirtschaftlichen Grün vor dem 31. März 2003 fertig gestellt wurden und in einer Erweiterung des Gebäudes bestehen. Die Sanierung ist im Höchstausmaß von 200 Kubikmetern pro Antragsteller sowie für Erweiterungen, die gemeinsame Anteile eines Gebäudes betreffen, im Ausmaß von nicht mehr als 20 Prozent der Kubatur des ursprünglichen Bauwerkes und bis zu einem Höchstausmaß von 500 Kubikmetern bezogen auf das Gebäude, möglich.

(2) Von der Sanierung sind Neubauten ausgeschlossen.

(3) Bei Änderung der Zweckbestimmung ist die Sanierung von bestehenden Räumen im Höchstausmaß von 200 Kubikmetern pro Antragsteller zulässig. Auch für Änderungen der Zweckbestimmung, welche vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, auch ohne Baumaßnahmen erfolgt sind, ist die Sanierung ausschließlich mittels nachträglicher Baukonzession im Sinne dieses Gesetzes zulässig.

(4) Die nachträgliche Baukonzession kann auf jeden Fall für die vor dem 24. Oktober 1973 - Datum des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38- fertig gestellten Bauwerke erteilt werden. Die von Artikel 107 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Möglichkeiten zur Erweiterung und zur Änderung der Zweckbestimmung gelten nicht für die in diesem Absatz genannten Bauwerke.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 425 del 29.12.2008 - Rilascio del certificato di abitabilità - condono edilizio - deroga solo a norme regolamentari - possibilità di intervento del sindaco a salvaguardia delle condizioni igienico-sanitarie - ricorso gerarchico improprio - limiti ai poteri autorità decidente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 406 del 15.12.2008 - Concessione edilizia in sanatoria - abusi realizzati su aree sottoposte a vincoli - riferimento temporale dell'esistenza del vincolo al momento dell'esame della domanda di condono
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 304 del 22.07.2005 - Condono edilizio - Cessazione della materia del contendere. Smaltimento di sottoprodotti animali non idonei al consumo umano

Art. 2 (Arten von sanierbaren Bauwerken)  delibera sentenza

(1) Die in der Anlage 1 angeführten Arten von widerrechtlichen Bauwerken können unter Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Grenzen mittels nachträglicher Baukonzession saniert werden.

(2) Die auf Bindungen unterworfenen Flächen verwirklichten Bauwerke können mittels nachträglicher Baukonzession nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der Verwaltung, der die Überwachung der Einhaltung der Bindung obliegt, saniert werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 303 del 27.08.2008 - Baugenehmigung auf dem Sanierungsweg - widerrechtliche Bauten auf Bindungen unterworfenen Flächen - Zeitpunkt der Existenz der Bindung

Art. 3 (Nicht sanierbare Bauwerke)

(1) Unbeschadet der Artikel 26 und 27 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, in geltender Fassung, können die widerrechtlichen Bauwerke nicht saniert werden, wenn

  1. sie von einem Eigentümer oder von dessen Rechtsnachfolger durchgeführt worden sind, der mit rechtskräftigem Urteil wegen der von den Artikeln 416/bis, 648/bis und 648/ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verbrechen verurteilt worden ist; gleiches gilt, wenn das Bauwerk von Dritten in dessen Auftrag durchgeführt worden ist;
  2. keine Bereitschaft zur kostenpflichtigen Überlassung der Nutzung der Flächen besteht, die sich im Eigentum des Staates oder von Gebietskörperschaften befinden;
  3. die von den genehmigten oder beschlossenen Planungsinstrumenten beziehungsweise von Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen Abstände nicht eingehalten worden sind, unbeschadet der vom Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen;
  4. das Bauvergehen in Gewerbegebieten und im landwirtschaftlichen Grün in den vom Gesetz verbotenen Fällen darin besteht, dass Räume für den Detailhandel verwendet werden;
  5. beschränkt auf Gemeinden, welche von der Landesregierung als Gemeinden mit hoher Wohnungsnot erklärt worden sind, das Bauvergehen in der Abänderung der Zweckbestimmung "Wohnung" in eine andere Zweckbestimmung besteht;
  6. die Bestimmungen über die Pflicht zur Konventionierung der Wohnungen verletzt worden sind.

Art. 4 (Fristen)

(1) Die im II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, in geltender Fassung, erwähnten Fristen finden, soweit von diesem Gesetz nicht anders verfügt, in entsprechender Weise ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 5 (Antrag)

(1) Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baukonzession muss bei sonstiger Verwirkung innerhalb 10. Dezember 2004 mit dem Beleg über die Einzahlung der ersten Rate des Bußgeldes und der Konzessionsgebühren der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, gemeinsam mit den vorgeschriebenen Erklärungen und den Unterlagen laut Artikel 7 Absatz 1, vorgelegt werden.

Art. 6 (Bezahlung des Bußgeldes und der Konzessionsgebühr)

(1) Voraussetzung für die Erteilung der nachträglichen Baukonzession ist die Bezahlung des Bußgeldes in dem in der Anlage 2 angegebenen Ausmaß sowie der erhöhten Konzessionsgebühr.

(2) Der Teil der Konzessionsgebühr, der nach der Belastung durch die Kosten für die Erschließung bemessen wird, ist in dem von der Gemeinde in der Verordnung über die Einhebung des Erschließungsbeitrages festgelegten Ausmaß geschuldet.

(3) Der sich auf die Baukosten beziehende Teil der Konzessionsgebühr entspricht für die von der Baukostenabgabe befreiten Bauwerke dem Anderthalbfachen und für die der Baukostenabgabe unterliegenden Bauwerke dem Doppelten des Höchstbetrages der Baukostenabgabe gemäß Artikel 75 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.

(4) Für die Bauwerke, bei denen keine Kubatur, sondern nur überbaute Fläche vorliegt, und die aufgrund der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowohl vom Erschließungsbeitrag als auch von der Baukostenabgabe befreit sind, ist als Konzessionsgebühr pro Quadratmeter überbauter Fläche ein Betrag von 2 Prozent der halbjährlich von der Landesregierung im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegten Baukosten zu entrichten.

(5) Wenn es sich um Bauarbeiten oder andere Arbeiten handelt, die weder die Flächen noch den umbauten Raum berühren, ist als Konzessionsgebühr ein Pauschalbetrag von 1.000,00 Euro geschuldet.

(6) Für die Bauvergehen, die eine dauernde Umwandlung von nicht bebautem Grund zur Folge haben, ist als Konzessionsgebühr für jeden Quadratmeter umgewandelter Fläche ein Betrag von einem Prozent der halbjährlich von der Landesregierung im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegten konventionellen Baukosten zu entrichten.

(7) Für die vor dem 1. September 1967 fertig gestellten Bauwerke ist als Konzessionsgebühr der von der Gemeinde festgelegte Erschließungsbeitrag geschuldet. Für die im Zeitraum zwischen dem 1. September 1967 und dem 24. Oktober 1973 fertig gestellten Bauwerke sind als Konzessionsgebühr der von der Gemeinde festgelegte Erschließungsbeitrag und der Höchstbetrag der Baukostenabgabe laut Artikel 75 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geschuldet.

(8) Wenn es sich um die unter den Punkten 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1 angeführten Arten von Bauvergehen handelt, die eine Änderung der Zweckbestimmung bedingen, können von dem aufgrund der Absätze 2, 3, 4 und 7 festgelegten Betrag jene Beträge abgezogen werden, die bereits zuvor für denselben Bau als Konzessionsgebühr an die Gemeinde bezahlt worden sind.

(9) Die Konzessionsgebühren müssen in einer einzigen Rate bezahlt werden. Der entsprechende Beleg ist dem Antrag beizulegen.

(10) Das Bußgeld kann in drei Raten gezahlt werden. Bei Vorlage des Gesuches ist der Beleg über die erfolgte Zahlung der ersten Rate im Ausmaß von 30 Prozent des Bußgeldes beizubringen.

(11) Wenn das Bußgeld aus einem Fixbetrag besteht oder den nachfolgenden Betrag unterschreitet, ist das Bußgeld in einer einzigen Rate zu bezahlen. Die Zahlung muss auf jeden Fall in einem Mindestmaß von 1.700,00 Euro erfolgen, wenn der Gesamtbetrag über diesem Betrag liegt. Wenn der geschuldete Betrag dagegen darunter liegt, ist er zur Gänze fällig.

(12) Der Restbetrag des Bußgeldes ist in zwei gleich großen Raten zu zahlen, wobei die zweite Rate am 20. Dezember 2004 und die dritte Rate am 30. Dezember 2004 fällig ist.

Art. 7 (Unterlagen)

(1) Dem Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baukonzession müssen die nachfolgend angeführten Unterlagen beiliegen:

  1. Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 22 des Regionalgesetzes vom 31. Juli 1993, Nr. 13, mit beiliegender Fotodokumentation, aus welcher die Beschreibung der Bauwerke, für die die nachträgliche Baukonzession beantragt wird, sowie der Stand der Arbeiten hervor gehen;
  2. für widerrechtliche Bauwerke, die 450 Kubikmeter übersteigen, ein beeidetes Gutachten über die Abmessungen und den Zustand der Bauwerke sowie eine von einem zur Berufsausübung befähigten Techniker ausgestellte Bescheinigung, aus der die statische Eignung der durchgeführten Bauarbeiten hervor geht;
  3. Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 22 des Regionalgesetzes vom 31. Juli 1993, Nr. 13, dass keine Verfahren bezüglich der von den Artikeln 416/bis, 648/bis und 648/ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verbrechen anhängig sind.

(2) Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baukonzession muss innerhalb 31. März 2005 mit den Unterlagen vervollständigt werden, die von der Gemeindebauordnung für die Anträge auf Baukonzession vorgeschrieben sind.

(3) Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baukonzession muss innerhalb 30. Juni 2005 mit den nachfolgenden Unterlagen vervollständigt werden:

  1. Katastermeldung der vom Bauvergehen betroffenen Liegenschaft, Unterlagen bezüglich des Katasterertrages und des Teilungsplanes;
  2. Meldung der Liegenschaften für die Gemeindeimmobiliensteuer gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 30. Dezember 1992, Nr. 504, in geltender Fassung;
  3. soweit erforderlich, Meldung für die Müllentsorgungsgebühr und die Gebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes.

Art. 8 (Rechtswirkung der Vorlage des Antrages)

(1) Unbeschadet der in Artikel 11 Absatz 2 enthaltenen Bestimmung zu den Räumlichkeiten mit Zweckbestimmung "Wohnung" ergeben sich aus der fristgerechten Vorlage des Antrages auf nachträgliche Baukonzession, der vollständigen Bezahlung des Bußgeldes sowie dem Ablauf von 36 Monaten ab der oben genannten Bezahlung die Wirkungen gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4.

Art. 9 (Stillschweigende Annahme)

(1) Wenn innerhalb 30. Juni 2005 die Konzessionsgebühr bezahlt wird und die in Artikel 7 angeführten Unterlagen, die Katastermeldung, die Meldung für die Gemeindeimmobiliensteuer sowie, soweit erforderlich, die Meldung für die Müllentsorgungsgebühr und die Gebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes vorgelegt werden und innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab diesem Datum keine ablehnende Maßnahme seitens der Gemeinde erlassen wird, kommt dies einer nachträglichen Baukonzession gleich. Wenn innerhalb der vorgesehenen Fristen das geschuldete Bußgeld nicht vollständig bezahlt oder aber vorsätzlich falsch berechnet worden ist, finden auf die ohne Baukonzession errichteten Bauwerke die von Artikel 34 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, in geltender Fassung, von Artikel 48 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, in geltender Fassung, und die von Abschnitt VIII des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Sanktionen Anwendung.

Art. 10 (Ausmaß des Bußgeldes)

(1) Die vom Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, in geltender Fassung, und vom Landesgesetz vom 22. Juni 1995, Nr. 15, in geltender Fassung, vorgesehenen Ermäßigungen des Bußgeldes finden keine Anwendung.

Art. 11 (Wirkungen gegenüber Dritten)

(1) Aus dem Erlass der nachträglichen Baukonzession dürfen keine Beeinträchtigungen der Rechte Dritter entstehen.

(2) Für die widerrechtlich errichteten Bauwerke kann die nachträgliche Baukonzession für die Zweckbestimmung "Wohnung" nur dann erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten zumindest die von der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, für Baueingriffe zur Sanierung von Wohnungen vorgeschriebenen Merkmale aufweisen.

Art. 12 (Gebühren und Kosten)

(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Sanierung gelten die Gebühren und Kosten in demselben Ausmaß wie für den Erlass der Baukonzession für gleichartige Bautätigkeiten. Die Gemeindeverwaltung kann für die Bearbeitung der Anträge um nachträgliche Baukonzession die vorgenannten Gebühren und Kosten um bis zu 100 Prozent erhöhen.

Art. 13 (Übergangsbestimmung)

(1) Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Abänderungen, die die Anwendung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, sowie des Landesgesetzes vom 22. Juni 1995, Nr. 15, betreffen, gelten nicht für die bereits gemäß den vorgenannten Gesetzen eingereichten Anträge.

(2) Die Gesuche um die nachträgliche Erteilung der Baukonzession, die laut den staatlichen Bestimmungen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingereicht wurden, sind im Sinne und für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes als eingebracht zu betrachten.

Art. 14 (Nachträgliche Baukonzession und Wohnbauförderung)

(1) Wird nachträglich die Baukonzession für rechtswidrige Bauarbeiten erteilt, die eine Erhöhung der für neue Wohnungen höchstzulässigen Nutzfläche mit sich bringen und für die eine Wohnbauförderung des Landes gewährt wurde, so hat dies nicht den Verfall der Wohnbauförderung zur Folge, wenn die Erhöhung der Nutzfläche innerhalb der von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, vorgesehenen Grenze liegt.

Art. 15 (Schlussbestimmung)

(1) Die staatlichen Bestimmungen über die strafrechtlichen Auswirkungen der Vorlage der Anträge finden auf jeden Fall Anwendung.

Art. 16 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage 1
(Artikel 2 Absatz 1)

Arten der Bauvergehen, für die gemäß Artikel 32 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2003, Nr. 269, nachträglich die Baukonzession erteilt werden kann

Art 1: Bauwerke, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend errichtet wurden und zu den Bauvorschriften und Vorschriften der urbanistischen Leitpläne im Widerspruch stehen.

Art 2: Bauwerke, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend errichtet wurden und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit den Bauvorschriften und Vorschriften der urbanistischen Leitpläne im Einklang stehen.

Art 3: Arbeiten zur baulichen Umgestaltung gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend durchgeführt wurden; Bauarbeiten, die eine Änderung der Zweckbestimmung mit sich bringen.

Art 4: Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend in A-Gebieten gemäß Artikel 2 des Ministerialdekretes vom 2. April 1968, Nr. 1444, durchgeführt wurden.

Art 5: Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend durchgeführt wurden.

Art 6: Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend durchgeführt wurden; Bauarbeiten oder andere Arbeiten, die weder die Flächen noch den umbauten Raum berühren.

Anlage 2
(Artikel 6 Absatz 1)
Ausmaß des Bußgeldes

Art des Bauvergehens

Ausmaß des Bußgeldes in Euro/m² für Nicht-Wohngebäude

Ausmaß des Bußgeldes in Euro/m² für Wohngebäude

  • 1.  Bauwerke, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend errichtet wurden, und zu denBauvorschriften und Vorschriften der urbanistischenLeitpläne in Widerspruch stehen

150,00

100,00

  • 2.  Bauwerke, die ohne Baube-willigung oder -konzession oder von dieser abweichend errichtet wurden, und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit den Bauvorschriften und Vorschriften der urbanisti-schen Leitpläne in Einklang stehen

100,00

80,00

  • 3.  Arbeiten zur baulichen Umgestaltung gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -kon-zession oder von dieser ab-weichend durchgeführt wurden; Bauarbeiten, die eine Änderung der Zweckbe-stimmung mit sich bringen

80,00

60,00

Art des Bauvergehens

Ausmaß des Bußgeldes – Pauschale

  • 4.  Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend in A-Gebieten gemäß Artikel 2 des Ministerialdekretes vom 2. April 1968, Nr. 1444, durchgeführt wurden

3.500,00

  • 5.  Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend durch-geführt wurden

1.700,00

  • 6.  Außerordentliche Instandhaltungsar-beiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die ohne Baubewilligung oder -konzession oder von dieser abweichend durchgeführt wurden; Bau- oder andere Arbeiten, die weder die Flächen noch den umbauten Raum berühren

516,00

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