(1) - (3)2)
(4) Die Befreiung gemäß Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr.9, die mit Absatz 1 des gegenständlichen Artikels eingeführt wird, findet ab dem Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Anwendung und endet, beschränkt auf die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 desselben Artikels 7/ter, sobald die mit Diesel betriebenen Fahrzeuge nur mit Partikelfilter ausgestattet zugelassen werden dürfen, und auf jeden Fall am 31. Dezember 2008. Für die Eigentümer von Fahrzeugen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zugelassen wurden, findet die Befreiung von der Einzahlung der Steuer auf das erste Besteuerungsjahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Anwendung, sofern sie innerhalb von 90 Tagen ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung der Landesabteilung Finanzen und Haushalt eine entsprechende Erklärung samt einer eigens vom Vertragshändler ausgestellten Bescheinigung übermitteln.3)
(5) Die Bestimmung laut Absatz 3 findet ab 1. Jänner 2005 Anwendung.