(1) Die Landesabteilung Landwirtschaft, in der Folge Abteilung genannt, ist auf Landesebene die für die Kontrolle und die Anwendung der geltenden Bestimmungen im ökologischen Landbau laut Verordnung zuständige Behörde.
(2) In Ausübung der Funktion laut Absatz 1 nimmt die Abteilung im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:
(3) Die Abteilung kann die in Absatz 2 Buchstabe f) vorgesehenen Aufgaben ganz oder teilweise den Kontrollstellen übertragen.