(1) Die Überwachung der Anwendung dieses Gesetzes wird durch das für ökologischen Landbau zuständige Amt der Abteilung ausgeübt. Zu diesem Zweck kann das genannte Amt mit anderen Einrichtungen der Landesverwaltung und mit der Sondereinheit der Gesundheitspolizei für Lebensmittelfälschung (N.A.S.) zusammenarbeiten.