(1) Wer Produkte mit betrügerischer Absicht als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau kennzeichnet, obwohl sie nicht nach ökologischen Verfahren erzeugt oder aufbereitet wurden, unterliegt - unbeschadet der Anwendung der einschlägigen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen - einer Verwaltungsstrafe von 600,00 Euro bis 6.000,00 Euro.
(2) Der im Verzeichnis eingetragene Ökounternehmer, welcher in betrügerischer Absicht eine Tätigkeit durchführt, um die in den Bestimmungen über den ökologischen Landbau enthaltenen Vorschriften zu umgehen, unterliegt - unbeschadet der Anwendung der einchlägigen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen - der Zahlung einer Verwaltungsstrafe von 600,00 Euro bis 6.000,00 Euro.
(3) In den Fällen laut Absatz 2 wird der Ökounternehmer aus dem Verzeichnis gestrichen; das Gesuch um Wiedereintragung darf frühestens drei Jahre nach der Streichung eingereicht werden. Außerdem verliert der Ökounternehmer die Voraussetzungen für die Gewährung jedweden Beitrags, der in den geltenden Bestimmungen über den ökologischen Landbau vorgesehen ist.