(1) Wenn im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 12 die mangelnde, die unzureichende oder regelwidrige Durchführung der in Artikel 10 vorgesehenen Aufgaben von Seiten der Kontrollstellen festgestellt wird, so fordert der Direktor der Abteilung die betreffende Kontrollstelle schriftlich auf, die festgestellten Mängel und Unregelmäßigkeiten zu beheben.
(2) Bei wiederholter Nichterfüllung der Aufgaben von Seiten einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 ermächtigten Kontrollstelle oder bei Verlust der Voraussetzungen, auf deren Grundlage die Ermächtigung erteilt wurde, verfügt die Landesregierung mit begründeter Maßnahme die Suspendierung der Ausübung der Kontrolltätigkeit in Südtirol für mindestens ein Jahr und, in schwerwiegenden Fällen, den Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung der Kontrolltätigkeit. Dasselbe gilt, wenn die Kontrollstelle nicht mehr den Kriterien laut Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung entspricht oder die Voraussetzungen laut Artikel 9 Absätze 7, 8, 9 und 11 der Verordnung nicht erfüllt.
(3) Wenn die Umstände laut Absatz 2 in Bezug auf die gemäß Artikel 8 Absatz 2 staatlich anerkannten Kontrollstellen festgestellt werden, so verfügt die Landesregierung unter Berücksichtigung der Schwere der Handlung die Suspendierung der Ausübung der Kontrolltätigkeit in Südtirol für mindestens ein Jahr; außerdem schlägt sie dem Ministerium für Agrar- und Forstpolitik den Widerruf der Ermächtigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. März 1995, Nr. 220, vor.
(4) Ist die Suspendierungsfrist abgelaufen, kann die betroffene Kontrollstelle die Kontrolltätigkeit wieder aufnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie der Abteilung den Nachweis liefert, dass die Ursachen der Mängel und Unregelmäßigkeiten beseitigt worden sind.