(1) Mit diesem Gesetz regelt und fördert das Land in Durchführung der EWG-Verordnung Nr. 2092/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1991, in geltender Fassung, nachfolgend Verordnung genannt, die Erzeugung, die Aufbereitung und die Vermarktung der nach ökologischen Anbauverfahren produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Damit will das Land Südtirol zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher beitragen, umweltverträgliche Anbauformen verbreiten und das bäuerliche Einkommen fördern.