(1) Die Leistung wird ab dem Ersten desselben Monats der Antragstellung gewährt, wenn der Antrag innerhalb des 20. Tages des jeweiligen Monats gestellt wird; andernfalls wird die Leistung erst ab dem Ersten des Folgemonats gewährt.
(2) Die Leistung wird für die Dauer eines Jahres monatlich gezahlt und für ihren Weiterbezug ist ein Antrag zu stellen, dem die in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, genannte eigenverantwortliche Erklärung über den Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen beizulegen ist.