(1) Die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Person darf bei Stellung des Antrages auf Gewährung des Unterhaltsvorschusses den Faktor wirtschaftliche Lage von 2,2 des Bedarfes laut Durchführungsverordnung zum Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, nicht überschreiten.
(2) Der Faktor wirtschaftliche Lage wird durch die Kombination der Einkommens- und Vermögenslage der antragstellenden Person ermittelt, und zwar gemäß Durchführungsverordnung laut Absatz 1.
(3) Die bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin/des Antragstellers zu berücksichtigende Familiengemeinschaft ist die engere gemäß Durchführungsverordnung laut Absatz 1.
(4) Die Landesregierung ändert mit eigener Maßnahme den Wert des Faktors wirtschaftliche Lage laut Absatz 1. 2)