(1) Projekte, welche die Errichtung von neuen privaten Gebäuden oder den Umbau von ganzen Gebäuden betreffen, einschließlich jener des geförderten Wohnungsbaus, müssen den von Artikel 7 vorgesehenen technischen Vorschriften entsprechen.
(2) Die Planung muss jedenfalls Folgendes vorsehen:
- geeignete technische Vorrichtungen für die Installation von Anlagen für den Zugang zu den höheren Stockwerken, wozu auch Treppenlifte gehören,
- geeignete Zugänge zu gemeinsamen Gebäudeteilen und zu den einzelnen Baueinheiten,
- mindestens einen ebenerdigen Zugang, Rampen ohne Stufen oder geeignete Hebevorrichtungen,
- bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen muss für jede Haupttreppe ein Aufzug installiert werden, der über eine Rampe ohne Stufen erreicht werden kann. Ausgenommen sind Ein- und Mehrfamilienhäuser ohne Räume, die Gemeinschaftszwecken dienen. Als oberirdische Geschosse gelten das Erdgeschoss und alle auf das Erdgeschoss aufgebauten Geschosse.
(3) Die Summe der Stockwerke schließt eventuelle Lauben mit ein, einschließlich des Geschosses, in dem sich der einzige Zugang zu der höchstgelegenen Wohneinheit befindet. Jene Geschosse, in denen sich ausschließlich Räume für technische Anlagen befinden, werden nicht mitgezählt.
(4) Jene Mitbewohner, welche im Besitz des Ausweises zur Kennzeichnung von Behindertenfahrzeugen gemäß Artikel 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1996, Nr. 503, sind, haben bei der Zuweisung von zum Gebäude gehörenden Parkplätzen Vorrang, wobei den spezifischen Bedürfnissen der Person mit Behinderung Rechnung getragen wird.