(1) Bei der Ausübung seiner Funktionen bedient sich der Beirat einer eigenen beim Südtiroler Landtag errichteten Struktur, die vom Landtagspräsidium nach Anhören der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen näher bestimmt wird. Sie unterseht funktionell dem Beirat für Kommunikationswesen und arbeitet unabhängig von der restlichen Organisations- und Führungsstruktur des Landtags. Die Struktur, deren personelle Ausstattung nach Einholen des Gutachtens der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen festgelegt wird, kann auf jeden Fall die ständige oder zeitweilige Mitarbeit der Landtagsämter und für die Erledigung besonders komplexer und heikler Aufgaben die Beratung von Fachleuten und/oder die Mitarbeit anderer qualifizierter Personen, Einrichtungen oder Institutionen in Anspruch nehmen, wofür entsprechende Vereinbarungen abzuschließen sind.