(1) Das Amt des Mitglieds des Beirats ist mit folgenden Ämtern unvereinbar:
(2) Wer eine in Absatz 1 angeführte Tätigkeit ausübt, kann nicht zum Mitglied des Beirates ernannt werden. Wird während der Amtszeit festgestellt, dass eine dieser Tätigkeiten ausgeübt wird, so bewirkt dies den Verfall vom Amt.