(1) Mindestens 25 Prozent der Mittel, die vom Land Südtirol und den von ihm errichteten Körperschaften sowie von den autonomen Verwaltungen jeglicher Art, welche seiner Kontrolle oder Gesetzgebung unterliegen, für Werbung und für Promotion im Bereich des Landesgebietes ausgegeben werden, sind für lokale Rundfunksender bestimmt, welche in den Gebieten der Länder der Europäischen Union tätig sind.