(1) Das Land Südtirol kann angesichts der besonderen Situation in Südtirol Rundfunksendern Zuschüsse im Höchstausmaß von 50 Prozent der zulässigen Ausgabe für den Bezug von Nachrichten bei einer Presseagentur, welche einen lokalen deutsch- oder ladinischsprachigen Dienst mit Sitz und Redaktion im Landesgebiet hat und deren Produktion und Verteilung vorwiegend in Südtirol erfolgt, sofern vorhanden, gewähren, sofern die diesbezüglichen Kosten nicht vom Staat übernommen werden. 7)