In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 4 (Eröffnung von Filialen)

(1) Für die Eröffnung von Filialen muss der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb eines Reisebüros die Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen vornehmen. Diese muss die Adresse, die Beschreibung der Einrichtung beinhalten und ein Lageplan der Lokale muss beiliegen. Handelt es sich um ein saisonal tätiges Büro, ist dies anzuführen. Jegliche Änderung ist der zuständigen Landesabteilung mitzuteilen.

(2) Innerhalb von 30 Tagen kann der Landesrat für Fremdenverkehr mit begründetem Bescheid die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn die Räume nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen.