In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 17 (Kartenverkaufsstellen)

(1) Dieses Gesetz betrifft nicht Büros, in denen ausschließlich Fahrkarten der Staatsbahn oder der in Südtirol verkehrenden Lokalbahnen verkauft werden, sowie Verkaufsstellen, in denen Fahrkarten der öffentlichen Buslinien, der Fluglinien oder der Schiffs-, Fluss- und Seefahrtslinien verkauft werden.