(1) Alle Reisebüros, für die im Sinne dieses Gesetzes die Bewilligung eingeholt wurde, und ihre Filialen werden in ein Verzeichnis eingetragen, das bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen angelegt und geführt wird und jährlich im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.
(2) Die Ausstellung von Betriebsbewilligungen für neu zu eröffnende Reisebüros ist dem zuständigen Ministerium zu melden.