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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 12 (Versicherungen)

(1) Vor der Eröffnung müssen die Reisebüros nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Haftpflichtversicherung gegen Risiken, die Personen durch die Teilnahme an Reisen und Aufenthalten entstehen, sowie als Garantie für die Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden in Höhe von mindestens 1.550.000,00 Euro abschließen. Diesen Betrag kann die Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, erhöhen. Eine Abschrift der Versicherungspolizze ist von der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen vor Aushändigung der Bewilligung einzuholen.