(1) Im Sinne des Artikels 39/bis Absatz 2 des staatlichen Adoptionsgesetzes und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Artikels 39/ter des obgenannten Gesetzes, kann das Land Südtirol eine öffentliche Adoptionsvermittlungsstelle mit den Aufgaben laut Artikel 31 Absatz 3 obgenannten Gesetzes einrichten.