(1) Zur Ausübung von fachärztlichen Ausbildungstätigkeiten, können die Körperschaften des Landesgesundheitsdienstes auch außerhalb des Stellenplanes entsprechende Stellen, die von der Landesregierung festgelegt werden, einrichten.
(2)Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Land, auch außerhalb der im Abschnitt II dieses Titels erwähnten Vereinbarungen, mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Vereinbarungen abschließen.10)
(3) Die Durchführungsverordnung kann die Gewährung einer bestimmten Zusatzentschädigung zu Gunsten jener vorsehen, welche eine Ausbildungsstelle innehaben.