(1) Die Gewährung der finanziellen Zuwendungen erfolgt durch Auswahlverfahren, an welchen Kandidaten teilnehmen können, die im Besitz folgender Voraussetzungen sind:
(2) Die Gewährung der finanziellen Zuwendungen erfolgt aufgrund einer entsprechenden Rangordnung, welche gemäß den Kriterien laut der im Absatz 1 vorgesehenen Verordnung, unter Berücksichtigung der Hochschuldiplome und Fachausbildungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Publikationen sowie der Ausbildung und Berufspraxis, erstellt wird.