(1) Der Zugang zu den Facharztausbildungsstellen laut obgenannten Vereinbarungen erfolgt aufgrund der Auswahlverfahren, welche von den geltenden Rechtsvorschriften, ergänzt durch die Bestimmungen laut Absatz 2, geregelt sind.
(2) Die Vereinbarungen sehen Auswahlmodalitäten vor, gemäß welcher außer dem Besitz der von den geltenden Rechtsvorschriften allgemein vorgesehenen Voraussetzungen auch die angemessene Beherrschung der deutschen und italienischen Sprache festgestellt wird.