(1)Das Land kann mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vereinbarungen zur Errichtung von Stellen zur Facharztausbildung abschließen.8)
(2) Diese Vereinbarungen können die Verpflichtung von Seiten des Landes vorsehen, der Universität oder der von der Vereinbarung vorgesehenen Einrichtung einen Betrag auszuzahlen, und zwar nach den Modalitäten, die in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden.
(3) Die Vereinbarungen werden, nach vorherigem Beschluss der Landesregierung, vom zuständigen Landesrat abgeschlossen.