(1) Teilnehmer am Lehrgang gemäß Artikel 6, welche in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, werden in den unbezahlten Wartestand gemäß den geltenden Bestimmungen des Arbeitsvertrages versetzt, sofern die Diensterfordernisse dies zulassen. Die Zeit des Wartestandes ist für die Laufbahnentwicklung, die Abfertigung und die Ruhestandbehandlung gültig.