(1) Für die Dauer des Vollzeitlehrganges ist dem Arzt jede freiberufliche Tätigkeit sowie jedes vertragsgebundene oder befristete Arbeitsverhältnis mit dem gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst sowie mit Körperschaften und öffentlichen oder privaten Einrichtungen untersagt. Ausgenommen ist die zeitweilige Vertretung von mit dem Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Ärzten der Allgemeinmedizin. Der Arzt kann außerdem in die Verzeichnisse für den Bereitschaftsdienst während der Nacht, an Feiertagen und als Touristenarzt eingetragen werden, darf aber nur dann eingesetzt werden, wenn keine bereits in den genannten Verzeichnissen eingetragenen Ärzte zur Verfügung stehen.