Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juli 2002, Nr. 32.
(1) Nach Erhalt der Erklärung über die Durchführbarkeit der Volksabstimmung setzt der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung an einem Sonntag in den darauffolgenden drei Monaten fest.
(2) Das Dekret laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die allgemeine Bekanntmachung des Dekrets erfolgt durch Plakate, die mindestens 30 Tage vor dem Wahltermin auf Veranlassung der Gemeinden angeschlagen werden.
(3) Für die Volksabstimmung ist folgende Fragestellung zu verwenden: "Stimmen Sie dem Gesetz betreffend ... zu, welches vom Landtag am .... verabschiedet und im Amtsblatt der Region Nr. ... vom ... veröffentlicht worden ist?".
(4) 2)
Ergänzt die Ziffer 2 der Anlage A zum L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.