Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Für Wohnungen, für die im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, wie es bis zum In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in Geltung war, die Ermächtigung zur Veräußerung erteilt wurde, und für die die Käufer vor dem 27. Jänner 1999 um eine Wohnbauförderung angesucht haben, wird die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Anmerkung der ursprünglichen Sozialbindung unter der Bedingung erteilt, dass gleichzeitig mit der Löschung der Anmerkung der ursprünglichen Bindung die Sozialbindung laut Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angemerkt wird.