Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Das von Artikel 93 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgegebene Ziel ist innerhalb des Jahres 2001 zu erreichen. Zu diesem Zweck ist in dem von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehenen Einsatzprogramm ein ausreichender Betrag vorzusehen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.