(1) Die im Berufsverzeichnis eingetragenen Skilehrer müssen ihren Beruf korrekt und unter Achtung der beruflichen Pflichten und der in diesem Gesetz vorgesehenen Verhaltensvorschriften ausüben, zur Förderung des Skisports beitragen, die Skischüler über Sicherheitsregeln sowie Gefahren auf und außerhalb der Skipisten im Zusammenhang mit dem Skisport aufklären, ihren Beitrag zur Förderung der touristischen Entwicklung leisten sowie bei Skiunfällen Hilfe leisten.