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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 27 (Stundung der Auszahlung des Übernahmepreises)

(1) Auf Antrag des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin kann die örtliche Höfekommission für die Auszahlung der den Miterben/Miterbinnen geschuldeten Beträge eine Frist bewilligen, die fünf Jahre, von der tatsächlichen Übernahme des Hofes an berechnet, nicht überschreiten darf. Wenn es sich um minderjährige Miterben/Miterbinnen handelt, so kann das Gericht nach Anhören des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen und der örtlichen Höfekommission eine Stundung für die Ausgleichszahlung bis zur Erreichung der Volljährigkeit verfügen.

(2) Für alle den Miterben/Miterbinnen geschuldeten Beträge ist eine gesetzliche Hypothek vorgesehen, es sei denn, die Miterben/Miterbinnen verzichten ausdrücklich darauf. Die geschuldeten Beträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit der vom Landesinstitut für Statistik ermittelten Änderung der Indexzahl der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten anzugleichen.

(3) Wenn der Hof vor Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden einem Dritten übertragen wird, werden die Abfindungsansprüche der Miterben/Miterbinnen unverzüglich fällig.

(4) Für die Abfindungsbeträge, deren Zahlung von der örtlichen Höfekommission oder vom Gericht nach den Bestimmungen dieses Artikels gestundet worden ist, sind jährlich anfallende Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß ab dem Tage zu entrichten, an dem die Festsetzung des Übernahmepreises endgültig geworden ist.