In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 22. Jänner 2001, Nr. 11)
Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln 2)

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
2)
Der Titel wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 18 Absatz 1, des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so geändert.

Art. 1 (Zielsetzung und Definitionen )

(1) Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die keine genetisch veränderten Organismen enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, um den Verbraucher über deren Eigenschaften zu informieren.

(2) Unter „genetisch veränderter Organismus“, in der Folge GVO genannt, versteht man einen Organismus, wie er in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 definiert ist. 3)

3)
Art. 1 wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.

Art. 2 (Voraussetzungen für die Kennzeichnung)

(1) Dieses Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 beachtet werden.

(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die gemäß

  1. Artikel 12 und 13 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
  2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003

gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht werden, zu kennzeichnen sind.

(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 fallen, aber nach Artikel 12 Absatz 2 besagter Verordnung oder nach Artikel 4 Absätze 7 oder 8 oder Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen sind.

(4) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe verwendet werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe, für die auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung 2007/834/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2007 eine Ausnahme zugelassen ist.

(5) Die Lebensmittel mit einem Etikett, auf dem vermerkt ist, dass sie keine GVO enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Türkei rechtsmäßig hergestellt oder in den Handel gebracht worden sind, können in der Provinz Bozen vermarktet werden. 4)

4)
Art. 2 wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.

Art. 3 (Kennzeichnung)

(1) Die Lebensmittel, welche die Voraussetzungen laut Artikel 2 aufweisen, können nach Ermächtigung durch das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden.

(2) Der entsprechende Antrag wird an das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik gerichtet und muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. Erklärung betreffend die Bestandteile des Produkts (technische Beschreibung),
  2. Beschreibung des Produktionsverfahrens,
  3. Attestate oder Erklärungen betreffend die Eigenschaft „ohne GVO“ aller Zutaten und Hilfsstoffe sowie der eingesetzten Kulturen. 5)

(3) Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik verleiht dem Antragsteller für einen Zeitraum von vier Jahren das Recht, die Lebensmittel mit dem Kennzeichen „ohne Gentechnik“ zu versehen.

(4) Der Antragsteller hat Änderungen des Lebensmittels in Bezug auf die Voraussetzungen unverzüglich der Landesagentur für Umwelt mitzuteilen und, wenn das Produkt den Voraussetzungen nicht mehr entspricht, die Kennzeichnung des Produkts zu unterlassen.

(5) Erfüllt das Lebensmittel die Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht mehr, so wird das Recht zur Kennzeichnung desselben widerrufen. 6)

5)
Die deutsche Version des Buchstaben c) des Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
6)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 4 (Produktprüfung)

(1) Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik überprüft die im Ansuchen angeführten Angaben und die Produkte, für die das Kennzeichen „ohne Gentechnik“ beantragt wird.

(2) Zum Zweck dieser Überprüfung kann das Komitee auch die Durchführung spezifischer Laboranalysen verlangen, welche von den Labors der Landesagentur für Umwelt oder von anderen anerkannten Labors vorgenommen werden. Diese Analysen sind kostenpflichtig.

(3) Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik kann den tierärztlichen Diensten oder den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs die Durchführung von spezifischen amtlichen Kontrollen zwecks Überprüfung der Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorschlagen. 7)

7)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 5 (Komitee für die Produkte ohne Gentechnik)

(1) Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik hat die Aufgabe, die Ansuchen laut Artikel 3 und die Beschwerden zu bearbeiten. Es wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:

  1. einer Person, die das für die Umwelt zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  2. einer Person, die das für die Gesundheit zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  3. einer Person, die das für die Landwirtschaft zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  4. einer Person, die das für den landestierärztlichen Dienst zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  5. einer Person in Vertretung der Verbraucherzentrale,
  6. einer Person in Vertretung der Lebensmittelbranche, die von der Handelskammer Bozen namhaft gemacht wird,
  7. einer Person in Vertretung der landwirtschaftlichen Produzenten, welche von der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung namhaft gemacht wird.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung designieren die Mitglieder von Fall zu Fall ein Ersatzmitglied. Das Komitee für Produkte ohne Gentechnik ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 8)

8)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 6 (Futtermittel)  delibera sentenza

(1) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen wird, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das gemäß

  1. Artikel 24 und 25 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
  2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003

gekennzeichnet ist, oder, soweit es in den Verkehr gebracht wird, zu kennzeichnen ist.

(2) Vor der Gewinnung des Lebensmittels darf das Tier für einen bestimmten Zeitraum nicht mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden; dabei gelten die Zeiträume, die in Anlage A für die verschiedenen Tierarten festgelegt sind.

(3) Diesen Tieren dürfen weder Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl noch andere nicht artgerechten Begleitstoffe über die Futtermittel verabreicht werden; es muss die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung eingehalten werden. Die von einem Tierarzt zu Therapiezwecken verordnete Verabreichung von Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneien ist auf jeden Fall zulässig.

(4) Für die Kennzeichnung der Futtermittel finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 2 und folgende Anwendung, wobei folgende Bezeichnung verwendet werden muss: „geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln „ohne GVO“. 9)

 

Anlage A (Artikel 6 Absatz 2)

 

Tierart

Zeitraum

 

bei Equiden und Rindern

zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens

bei kleinen Wiederkäuern

sechs Monate

bei Schweinen

vier Monate

bei milchproduzierenden Tieren

zwei Wochen

bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war

zehn Wochen

bei Geflügel für die Eierzeugung

sechs Wochen

 

massimeBeschluss Nr. 932 vom 20.06.2011 - Festlegung der Futtermittelzusammen-stellung gemäß Art. 6 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1
9)
Art. 6 wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 18 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.

Art. 7 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in welchen ein Straftatbestand vorliegt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:

  1. wer ein Produkt unter Verwendung des in den Artikeln 3 und 6 angeführten Kennzeichens oder Wortlautes kennzeichnet, ohne das entsprechende Recht verliehen bekommen zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 15.000,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft,
  2. wer im Antrag laut Artikel 3 Absatz 2 falsche Angaben macht oder wer entgegen der Bestimmung laut Artikel 3 Absatz 4 es unterlässt, eine Änderung des Produktes in Bezug auf die Voraussetzungen mitzuteilen, oder die Kennzeichnung des Produktes nicht unterlässt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft,
  3. wer nach dem Widerruf oder Verfall des Kennzeichnungsrechts ein Produkt weiterhin mit dem Kennzeichen oder dem Wortlaut laut den Artikeln 3 und 6 kennzeichnet, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft.

(2) Für die Feststellung und die Vorhaltung der Verwaltungsübertretungen und für die Verhängung der Bußgeldbescheide ist die Landesagentur für Umwelt zuständig. Für die Feststellung und die Vorhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsübertretungen sind außerdem die in diesem Bereich von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Kontrollorgane zuständig. 10)

10)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 8 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 8 (Übergangsbestimmung)

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Lager vorhandenen Restbestände an Verpackungsmaterial mit dem nach den vorher geltenden Bestimmungen autorisierten Kennzeichen oder Logo können noch aufgebraucht werden. 11)

11)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 9 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 9 (Inkrafttreten)

(1) Diese Bestimmungen treten nach Abschluss des entsprechenden Notifizierungsverfahrens laut den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 in Kraft. 12)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

12)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 10 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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