(1) Die Lebensmittel, welche die Voraussetzungen laut Artikel 2 aufweisen, können nach Ermächtigung durch das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden.
(2) Der entsprechende Antrag wird an das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik gerichtet und muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:
(3) Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik verleiht dem Antragsteller für einen Zeitraum von vier Jahren das Recht, die Lebensmittel mit dem Kennzeichen „ohne Gentechnik“ zu versehen.
(4) Der Antragsteller hat Änderungen des Lebensmittels in Bezug auf die Voraussetzungen unverzüglich der Landesagentur für Umwelt mitzuteilen und, wenn das Produkt den Voraussetzungen nicht mehr entspricht, die Kennzeichnung des Produkts zu unterlassen.
(5) Erfüllt das Lebensmittel die Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht mehr, so wird das Recht zur Kennzeichnung desselben widerrufen. 6)