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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 81)
Bestimmungen zur Luftreinhaltung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. März 2000, Nr. 13.

[Art. 5 (Ermächtigung der Emissionen)  delibera sentenza

(1) Die Landesagentur für Umwelt erlässt die Emissionsermächtigung für den Betrieb der in den Anhängen A und B angeführten Anlagen. Die Verlegung der Anlagen von einem Ort zum anderen bewirkt den Verfall der bestehenden Ermächtigungen.

(2) Mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Anlagen laut Absatz 1 reicht der Anlagenbetreiber bei der Landesagentur für Umwelt den Antrag auf Ermächtigung der Emissionen ein, worin das Datum der Inbetriebnahme der Anlage anzugeben ist. Dem Antrag muss eine Erklärung des Betreibers beigelegt werden, aus der die Übereinstimmung der errichteten Anlage mit dem gemäß Artikel 4 genehmigten Projekt hervorgeht. Die Erklärung muss von einer im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragenen, befähigten Fachperson unterzeichnet werden.

(3) Nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen können die Anlagen in Betrieb genommen werden.

(4) Innerhalb von 90 Tagen ab Inbetriebnahme der Anlagen führt die Landesagentur für Umwelt die Abnahme derselben durch und erlässt die Ermächtigung der Emissionen. Die Ermächtigung wird dem Betreiber der Anlage und dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übermittelt. Sie legt Quantität und Qualität der Emissionen, Periodizität und Art der Eigenmessungen sowie alle notwendigen Vorschriften fest, um den korrekten Betrieb der Anlagen zu gewährleisten.

(5) Für besondere Arten von Anlagen kann die Landesagentur für Umwelt eine Abweichung von den in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen gewähren und die Durchführung von Eigenmessungen verlangen, welche die Einhaltung der Grenzwerte und der Vorschriften nachweisen. Diese Messungen müssen von einem unabhängigen Labor durchgeführt werden.

(6) Wird innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist keine Ermächtigung erlassen, sind die betroffenen Anlagen außer Betrieb zu setzen.

(7) Für besondere Arten von Anlagen, die im Anhang B angeführt sind und aufgrund der Kategorie und Produktionsart bestimmt werden, kann die Landesregierung eine generelle Ermächtigung genehmigen, in der die Grenzwerte, die Vorschriften und die etwaigen periodischen Eigenmessungen für jede einzelne Anlagenart festgelegt sind. Weiters wird auch die Modalität des Ansuchens der generellen Ermächtigung seitens des Betreibers in Abweichung von den Absätzen 2 und 4 festgelegt.

(8) Die Ermächtigung der Emissionen hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Das Ansuchen um Erneuerung ist vom Betreiber mindestens ein Jahr vor ihrem Ablauf einzureichen.

(9) Gegen die Ermächtigung der Emissionen laut vorliegendem Artikel kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung derselben beim Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.]6)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
6)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Später wurde dieser durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, abgeänderte Art. 5 mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.
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