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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 81)
Bestimmungen zur Luftreinhaltung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. März 2000, Nr. 13.

ANHANG C 27)
GRENZWERTE UND TECHNISCHE BESTIMMUNGEN (Art. 3)

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

(1) Der gegenständliche Anhang C legt im Teil II Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe fest, er definiert die technischen Vorschriften, die bei bestimmten Anlagen anzuwenden sind, sowie die Art und Weise der Durchführung der periodischen Eigenmessungen. Für jene Anlagetypen und jene Schadstoffe, die nicht im Teil II des vorliegenden Anhanges enthalten sind, gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I Teil V des Legislativdekretes vom 3. April 2006 Nr. 152.

(2) Die im Absatz 1 festgelegten Bestimmungen werden bei Erneuerung der Emissionsermächtigung und für jene Anlagen angewandt, die ab dem 01.01.2010 gemäß Art. 4 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 16 März 2000 genehmigt werden.

(3)28)

(4) Für die korrekte Anwendung der im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen werden in der Regel mehrere Anlagen des selben Antragstellers, die sich am selben Ort befinden, als eine einzige Anlage betrachtet, sofern sie dem gleichem Zwecke dienen, ähnliche technische und bauliche Merkmale aufweisen und in chemisch und pysikalischer Hinsicht gleichartige Emissionen verursachen.29)

(5) Falls aus den für genehmigungspflichtige Anlagen eingereichten Projektunterlagen die Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte gemäß Art. 10 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8 „Bestimmungen zur Luftreinhaltung “ zu erwarten ist, kann die Landesagentur für Umwelt niedrigere Emissionsgrenzwerte als jene laut Absatz 1 festlegen.

ZWEITER TEIL
Emissionsgrenzwerte für besondere Anlagen

Abkürzungen

 

Gesetz – Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8

Schadstoff – Emittierter Luftschadstoff

CO – Kohlenmonoxid

CO2 – Kohlendioxid

TOC – Gesamtkohlenstoff

VOC – Flüchtige organische Kohlenwasserstoffe als TOC

NO2 Stickstoffdioxid

NOx – Stickstoffoxide angegeben als NO2

O2 – Freier Sauerstoff

O2% – Bezugsauerstoff, volumetrischer Sauerstoffgehalt, angegeben als Prozentsatz des Volumens der Emissionsmenge.

Staub – Gesamtstaub

Pt – Feuerungswärmeleistung30)gemäß Buchstabe hh) des Art. 268 vom Legislativdekret 152/2006

SO2 – Schwefeldioxid

SOx – Schwefeloxide angegeben als SO2

PCDD/F – Dioxine und Furane

Tt – Temperatur des Thermokonvektors

LPG - Flüssiggas

Teil A
Allgemeingültige technische Normen

1. Wartung und Anlagedefekte

  1. Der Betreiber muss die einwandfreie Funktion der Anlagen gewährleisten. Dies gilt für die Abscheideranlagen als auch für die Qualität der Verbrennung.
  2. Der Betreiber ist verpflichtet Störfälle, die potenzielle Grenzwertüberschreitungen verursachen können, unverzüglich dem Amt für Luft und Lärmmitzuteilen und den normalen Betriebszustand so schnell wie möglich wiederherzustellen. Sollte Letzteres nicht möglich sein, muss der Betreiber die Anlage stilllegen. Die Landesagentur für Umwelt kann diesbezüglich anders lautende Vorschriften erlassen.

2. Reserve- Feuerungsanlagen

Unter Reserve- Feuerungsanlagen versteht man eine Anlage, die nicht mehr als 360 Stunden in Betrieb ist.

3. Kontinuierliche Messungen

Die kontinuierlich erhobenen Messdaten müssen auf einem digitalen Datenträger gespeichert werden, sie müssen für mindestens 5 Jahre aufbewahrt und auf Anfrage den Kontrollorganen zugängig sein.

Teil B
Verbrennungsanlagen

Für Verbrennungsanlagen laut Art. 7des Gesetzes, welche eine Feuerungswärmeleistung3)  von weniger als 50 MW aufweisen, gelten die Grenzwerte und die Vorschriften gemäß Punkte 4 bis 13 des vorliegenden Abschnittes. Nachverbrennungsanlagen sind ausgeschlossen.

4. Mit Holz betriebene Feuerungsanlagen

Zugelassene Brennstoffe

Brennstoffe gemäß Art. 8, Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 5 des Gesetzes.

Kontinuierliche Messungen

- Abgastemperatur an der Basis des Kamins

- CO2 oder O2

- CO nur für Anlagen mit Pt 3 MW

 

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 11]

 

Feuerungswärmeleistung3)  (Pt  )

Schadstoff

1 < 3 MW

3 < 20 MW

20 MW

Staub

100

30

20

TOC

50

30

10

NOx

500

300

200

CO

250

150

100

Periodische Eigenmessungen

Alle angegebenen Schadstoffe müssen mindestens einmal im Jahr gemessen werden.

5. Mit pflanzlichen festen Rückständen betriebene Feuerungsanlagen

Zugelassene Brennstoffe

Brennstoffe gemäß Art. 8, Absatz 6 des Gesetzes unter der Bedingung, dass der Brennstoff nur mechanisch behandelt sein darf. Rückstände aus Verarbeitungen dürfen nur in den Betrieben als Brennstoffen verwendet werden, in denen auch die Verarbeitung erfolgt.

Kontinuierliche Messungen

- Abgastemperatur an der Basis des Kamins

- CO2 oder O2

- CO

- TOC nur für Anlagen mit Pt 6 MW

 

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 11]

 

Feuerungswärmeleistung3)  (Pt)

Schadstoff

0,5 < 3 MW

3 MW

Staub

30

20

TOC

50

10

NOx

500

200

CO

250

100

SOx

200

200

Periodische Eigenmessungen

Alle angegebenen Schadstoffe müssen mindestens einmal im Jahr gemessen werden.

6. Mit flüssigen fossilen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen

Zugelassene Brennstoffe

Brennstoffe gemäß Art. 8, Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes.

Kontinuierliche Messungen

Anlagen mit Pt 6 MW, mit Ausnahme der Reserveanlagen:

- Abgastemperatur an der Basis des Kamins

- CO

 

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 3]

 

Feuerungswärmeleistung3)  (Pt  ) 1 MW

Schadstoff

Tt bis zu 110° C

Tt über 110 °C

Staub

50

50

NOx

180

250

CO

80

80

Periodische Eigenmessungen

NOx und CO müssen mindestens einmal im Jahr gemessen werden. Bei Reserveanlagen müssen diese jedes dritte Jahr gemessen werden.

7. Mit Schweröl oder Pflanzenöl betriebene Feuerungsanlagen

Zugelassene Brennstoffe

Brennstoffe gemäß Art. 8, Absatz 1 Buchstabe d), e) und f) des Gesetzes. Pflanzenöle dürfen nur mechanisch behandelt sein und müssen ab dem 5.12.2010 die Nachhaltigkeitskriterien für flüssige Brennstoffe gemäß Richtlinie 2009/28/EG einhalten.

Kontinuierliche Messungen

Bei Anlagen mit Pt > 1 MW mit Ausnahme der Reserveanlagen:

- CO

- NOx nur für Anlagen mit Pt 3 MW

 

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 3]

Schadstoff

Feuerungswärmeleistung3)  (Pt  ) 0,3MW

Staub

50

NOx

350

CO

80

Periodische Eigenmessungen

Alle angegebenen Schadstoffe müssen mindestens einmal im Jahr gemessen werden. Bei Reserveanlagen müssen diese jedes dritte Jahr gemessen werden.

8. Mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen

Zugelassene Brennstoffe

Brennstoffe gemäß Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzes, ausgenommen Biogas und Gase aus Raffinerien, Hochöfen, Kokereien und Stahlwerken.

Kontinuierliche Messungen

Anlagen mit Pt 6 MW mit Ausnahme der Reserveanlagen:

- Rauchgastemperatur an der Basis des Kamins

- CO

 

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 3]

 

Feuerungswärmeleistung3)  (Pt  ) 3 MW

Schadstoff

Tt bis 110° C

Tt über 110 °C

NOx

120

200

CO

80

80

Periodische Eigenmessungen

Alle angegebenen Schadstoffe müssen mindestens einmal im Jahr gemessen werden. Bei Reserveanlagen müssen diese jedes dritte Jahr gemessen werden.

9. Festeingebaute Verbrennungsmotoren die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden

Zugelassene Brennstoffe

Alle Brennstoffe gemäß Art. 8, Absatz 1, Buchstabe b), und d) des Gesetzes. Pflanzenöle dürfen nur mechanisch behandelt sein und die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe gemäß Richtlinie 2009/28/EG einhalten.

Kontinuierliche Messungen

- CO nur bei Anlagen mit Pt 1 MW

- NOx nur bei Anlagen mit Pt 3 MW

 

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 5]

 

Feuerungswärmeleistung (Pt  )

Schadstoff

< 0,3 MW

≥ 0,3  <3 MW

3 MW(1)

Staub

100

50

20

NOx

2000

1000

500

CO

650

650

300

(1) Ab 01.01.2015 gelten diese Grenzwerte auch für Anlagen deren Bauansuchen vor dem 01.01.2010 eingereicht wurde.

Die Grenzwerte werden nicht für Notstromaggregate und andere Notverbrennungsmotoren angewandt.

Periodische Eigenmessungen

Bei Anlagen mit Pt ≥ 0,3  MW, unabhängig vom Datum des Bauansuchens, müssen alle angegebenen Schadstoffe mindestens einmal im Jahr gemessen werden. Bei Reserveanlagen müssen diese jedes dritte Jahr gemessen werden.31)

10. Festeingebaute Verbrennungsmotoren die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden

Zugelassene Brennstoffe

Alle Brennstoffe gemäß Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzes, ausgenommen Biogas und Gase aus Raffinerien, Hochöfen, Kokereien und Stahlwerken.

Kontinuierliche Messungen

- CO und NOx nur bei Anlagen mit Pt 3 MW

 

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 5]

 

Feuerungswärmeleistung3)  (Pt )

Schadstoff

< 0,5 MW

0,5 < 3 MW

3 MW

NOx

1000

500

400

CO

650

650

300

Die Grenzwerte werden nicht für Notstromaggregate und andere Notverbrennungsmotoren angewandt.

Periodische Eigenmessungen

Bei Anlagen mit Pt 0,5 MW müssen alle angegebenen Schadstoffe mindestens einmal im Jahr gemessen werden. Bei Reserveanlagen müssen diese jedes dritte Jahr gemessen werden.

11. Festeingebaute Verbrennungsmotoren die mit Klärgas betrieben werden

Zugelassene Brennstoffe

Brennstoff gemäß Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzes, bestehend aus einer Mischung von Gasen die bei der Vergärung der Schlämme aus Kläranlagen des öffentlichen Abwassernetzes entstehen.

Kontinuierliche Messungen

- CO nur bei Anlagen mit Pt 1 MW

- NOx nur bei Anlagen mit Pt 3 MW

 

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 5]

 

Feuerungswärmeleistung3)  (Pt  )

Schadstoff

< 3 MW

3 MW

TOC

150

100

NOx

500

450

CO

800

650

HCl

10

10

Periodische Eigenmessungen

Bei Anlagen mit Pt 1 MW müssen alle angegebenen Schadstoffe mindestens einmal im Jahr gemessen werden.

12. Feuerungsanlagen die mit Brennstoffen betrieben werden, welche nicht in den vorhergehenden Absätzen aufgelistet sind

Für Anlagen, die mit Brennstoffen gemäß Art. 8, Absatz 9 des Gesetzes betrieben werden, gelten die von der Landesagentur für Umwelt bei der Genehmigung des Projektes oder bei Erlass der Emissionsermächtigung fallspezifisch erlassenen Bestimmungen.

13. Generelle Normen für die Verminderung der CO2 Emissionen aus Feuerungsanlagen

  1. Verbrennungsanlagen für die Erzeugung von elektrischer Energie für die Netzeinspeisung mit einer Feuerungswärmeleistung3) ≥ 0,3  MW müssen so dimensioniert werden, dass die maximale thermische Leistung während des Spitzenlastbetriebes von Seiten der Wärmeabnehmer ganzheitlich genutzt werden kann.32)
  2. Die Vorschrift laut Buchstabe a) wird nicht auf biogasbetriebene Anlagen angewandt.

Abschnitt C
Staubabsaugungs- und Staubabscheideranlagen

14. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer und Mineralprodukten

Zulässige Brennstoffe

Zulässig ist die Verwendung von Brennstoffen gemäß Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a), b), d), e) des Gesetzes.

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 17]

Schadstoff

Grenzwerte

Staub

20 mg/Nm³

TOC

50 mg/Nm³

SOx

400 mg/Nm³

Der Grenzwert für SOx gilt als eingehalten wenn Erdgas oder LPG als Brennstoff verwendet wird.

Periodische Eigenmessungen

Alle angegebenen Schadstoffe müssen, mit Ausnahme von SOx bei gasbetriebenen Anlagen, mindestens einmal im Jahr gemessen werden.

15. Anlagen zur Verarbeitung von Mineralprodukten

  1. Bei jeglicher Art von Verarbeitung, Transport, Auf- und Abladen von staubförmigen Gütern müssen alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden um diffuse Staubemissionen zu vermeiden.
  2. Die Abluft der Absaugstellen oder die Abluft aus der Verladetätigkeit muss entsprechend gereinigt werden.
  3. Emissionsgrenzwert (Staub): 30 mg/Nm³.

16. Absauganlagen für die Bearbeitung, das Schweißen und Schneiden von Metallteilen

  1. Die diffusen Emissionen müssen mittels geeigneter Absaugvorrichtungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Das Absaugvolumen darf in der Regel nicht weniger als 2.000 m³/h je Absaugung betragen.
  2. Emissionsgrenzwert (Staub): 30 mg/Nm³.

17. Anlagen zur Verarbeitung von Holz und Kunststoffen

  1. Um eine effiziente Erfassung der bei Verarbeitung entstehenden Späne und Stäube zu garantieren, muss in den einzelnen Leitungen eine mittlere Absauggeschwindigkeit von mindestens 20 m/s garantiert werden und muss die Abluftmenge auf die maximale Gleichzeitigkeit der Maschinen ausgelegt werden. Bei einer Auslegung der Absauglinien auf eine Gleichzeitigkeit unter 100%, müssen die Absaugstutzen mit automatischen Rohrschiebern ausgestattet werden.
  2. Die Absauganlagen müssen gleichzeitig mit dem Einschalten der Werkzeugmaschinen in Funktion gehen.
  3. Die Filteranlagen müssen mit einer automatischen Reinigungsvorrichtung ausgestattet sein.
  4. Die Filterdurchtrittsgeschwindigkeit darf nicht mehr als 2,5 m/min betragen.
  5. Emissionsgrenzwert (Staub): 10 mg/Nm³.

18. Anlagen zur Verarbeitung von Getreide oder ähnlichen Produkten

  1. Bei jeglicher Art von Verarbeitung, Transport, Auf- und Abladen der Materialien, müssen alle technisch machbaren Möglichkeiten zur Vermeidung von diffusen Staubemissionen angewandt werden.
  2. Die Abluft der Absaugstellen oder die Abluft aus der Verladetätigkeit muss entsprechend gereinigt werden.
  3. Emissionsgrenzwert (Staub): 10 mg/Nm³.

Sektion D
Staubemissionen durch Produktions- , Verarbeitungs-, Auf- und Abladetätigkeiten sowie den Transport von staubförmigen Gütern

19. Baustellen

Bis zum Erlass der Richtlinien gemäß Art. 14, Abs. 2 des Gesetzes gelten für die Tätigkeiten auf Baustellen die Bestimmungen gemäß der nachfolgenden Punkte 20 und 21.

20. Produktion, Be- und Verarbeitung, Transport, Auf- und Abladen von staubförmigen Gütern

  • a)  Anlagen und Maschinen zur Produktion und Bearbeitung von staubförmigen Gütern müssen eingehaust oder mit wirkungsgleichen Staubabscheidern ausgestattet werden. Hierzu zählen beispielsweise folgende Tätigkeiten: Materialzerkleinerung, -sortierung und -mischung, Recycling, Pelettierung, Brikettierung, usw.
  • b)  Für die Förderung staubförmiger Güter müssen geschlossene Systeme verwendet werden. Wenn eine Einkapselung der Anlagen nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die staubhaltigen Emissionen einer Staubabscheideranlage zugeführt werden.
  • c)  Für das Auf- und Abladen von staubförmigen Gütern müssen an folgenden Stellen Absaug- und Abscheideranlagen eingebaut werden:
    • -  an fixen Punkten, an denen die Entnahme und der Transport durch Greifer, Bagger und Transportvorrichtungen erfolgt,
    • -  am Ausgang der Falleitungen der Aufladevorrichtungen,
    • -  an den Aufladevorrichtungen für Straßen- und Schienenfahrzeuge,
    • -  an den Absaugvorrichtungen.
  • d)  Wenn bei der Verlagerung von staubförmigem Material die Erfassung der staubförmigen Emissionen nicht möglich ist, müssen die folgenden technisch- organisatorischen Bestimmungen umgesetzt werden:
    • -  Einhaltung, möglichst automatisch, einer geeigneten Fallhöhe ,
    • -  Gering halten der Austrittsgeschwindigkeit des transportierten Materials in den Ausgangskanälen, z.B. durch Anbringen von Deflektoren.
  • e)  Beim Verladen von staubförmigen Gütern in geschlossene Transportbehälter muß die Trägerluft zusammengeführt und einer Abscheideranlage zugeführt werden.
  • f)  Die von den Transportfahrzeugen benützten Straßen müssen geeignete Beläge aufweisen, die eine Staubentwicklung verhindern.
  • g)  Der Emissionsgrenzwert für Staub der Abscheideranlagen beträgt 30 mg/Nm³.

21. Lagerung von staubförmigen Gütern

Bei der Lagerung von staubförmigen Gütern müssen folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden:

  1. Lagerung in Silos,
  2. Abdecken aller Seiten des lose gelagerten Materials,
  3. Abdecken der Oberflächen, z.B. mit Matten oder begrünten Schichten,
  4. Errichtung von bewachsenen Erdwällen, Bepflanzungen und Windschutzbarrieren,
  5. Gewährleistung einer ausreichenden Befeuchtung der Oberflächen.

Sektion E
Anlagen und Tätigkeiten mit VOC- Emissionen

22. Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch

  • a)  Für Tätigkeiten, bei denen der Lösungsmittelverbrauch die Jahresschwellenwerte der nachfolgender Tabelle überschreitet, gelten die technischen Bestimmungen laut Art. 275 des Legislativdekretes vom 3. April 2006, Nr. 152:

 

Tätigkeit

Schwelle [t/a]

Chemische Reinigung im geschlossenen Kreislauf

keine

Oberflächenreinigung

1

Metall-, Kunststoff-, Textil-, Gewebe-, Folien-, Papier-, und Wickeldrahtbeschichtung.

5

Klebebeschichtung

5

Lederbeschichtung, Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

10

Holzbeschichtung

15

Druck

15

Andere Tätigkeiten mit Lösungsmittelverbrauch

15

 

  • b)  Bei Tätigkeiten mit einem Lösungsmittelverbrauch von weniger als der in Ziffer a) angegebenen Schwellenwerten müssen, soweit technisch durchführbar, Produkte mit geringem Lösungsmittelgehalt verwendet sowie hocheffiziente Beschichtungssysteme angewandt werden.
  • c)  Führen Tätigkeiten nach Ziffer a) und b) zu Geruchsbelästigungen innerhalb Wohnzonen, kann eine geeignete Filteranlage zur Reduzierung der VOC- Emissionen vorgeschrieben werden.
  • d)  Die Vorschriften der Punkte 23, 24 und 25 werden unabhängig der Schwellenwerte nach Ziffer a) angewandt.

23. Händische Spritzlackierung

  1. Das Lackieren und Trocknen von Produkten darf ausschließlich innerhalb dafür vorgesehener Räume und Kabinen durchgeführt werden. Ausgenommen sind Bau- und Wartungsarbeiten an Gebäuden und festen Anlagen.
  2. Lackier- und Trocknungskabinen bzw. –räume sind in leichtem Unterdruck zu halten sowie mit einer geeigneten Zuluftanlage auszustatten. Das Absaugvolumen muss an die Größe der zu lackierenden Produkte angepasst werden und darf in der Regel nicht weniger als 8.000 m³/h betragen. Die Absauggeschwindigkeit darf auf der gesamten Absaugfläche nicht weniger als 0,4 m/s und im Falle einer Bodenabsaugung nicht weniger als 0,2 m/s betragen.
  3. Die abgesaugte Luft muss einer geeigneten Abscheideranlage zugeführt werden.
  4. Während der Beschichtungsfase beträgt der Emissionsgrenzwert (Staub) 3 mg/Nm³.
  5. Während der Trocknungsfase beträgt der Emissionsgrenzwert (TOC) 50 mg/Nm³.

24. Händische Spritzlackierung von Fahrzeugkarosserien

  1. Bei Tätigkeiten zur Beschichtung von Fahrzeugen und Anhängern dürfen ausschließlich Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen des Legislativdekretes vom 27. März 2006, Nr. 161 “Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung“ erfüllen.
  2. Zusätzlich zu den in Punkt 23, Ziffer a), c), d) und e) festgelegten Bestimmungen darf in den Lackierkabinen das Absaugvolumen in der Regel nicht weniger als 15.000 m³/h und die Absauggeschwindigkeit auf der gesamten Absaugfläche nicht weniger als 0,2 m/s betragen.

25. Serienlackierung

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Punkte 23 und 24 gilt der Grenzwert für die Serienlackierung von ebenen Flächen, ausgedrückt in Gramm Lösungsmittel pro lackiertem Quadratmeter, von 40 g/m².

26. Chemische Reinigung von Stoffen und Lederwaren

  1. Die Anlagen zur chemischen Reinigung von Stoffen und Lederwaren sind ausschließlich im geschlossenen Kreislauf zu betreiben.
  2. Die Anlagen dürfen nicht mehr als 20 Gramm Lösungsmittel pro Kilogramm gereinigtem und getrocknetem Produkt emittieren.

Sektion F
Verschiedene Anlagen und Tätigkeiten

27. Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen

  1. Solche Tätigkeiten und Anlagen unterliegen den Bestimmungen des Legislativdekretes vom 11. Mai 2005, Nr. 133 „Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG, über die Verbrennung von Abfällen“.
  2. Versuchsanlagen zur Verbrennung von Abfällen sind lediglich in Verbindung mit Forschungsprojekten erlaubt, welche von einer universitären Einrichtung oder einer anerkannten Versuchs- und Forschungsanstalt unterstützt werden. Sie bedürfen auf jeden Fall der Genehmigung durch die Landesagentur für Umwelt. In solchen Anlagen dürfen nicht mehr als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandelt werden.

28. Krematorien

Zugelassene Brennstoffe

Als Brennstoff sind lediglich solche nach Art. 8, Abs. 1, Ziffer a) des Gesetzes erlaubt.

Emissionsgrenzwerte [mg/Nm³; O2% = 11]

Schadstoff

Grenzwert

Staub

10 mg/Nm³

TOC

20 mg/Nm³

CO

50 mg/Nm³

PCDD/F

0,1 ng/Nm³TE

Periodische Eigenmessungen

Alle angegebenen Schadstoffe müssen mindestens einmal im Jahr gemessen werden.

29. Räuchern von Lebensmitteln

  1. Bei einem Massenstrom größer 0,05 kg/h beträgt der Emissionsgrenzwert (TOC) 50 mg/Nm³
  2. Bei Anlagen innerhalb Wohnzentren wird der Emissionsgrenzwert ab einem Massenstrom von 0,02 kg/h angewandt.
  3. Bei Anlagen mit einem Produktionspotential von mehr als 300 kg/Tag muss mindestens einmal im Jahr eine Eigenmessung durchgeführt werden, ausgenommen anderslautenden Angaben der Landesagentur für Umwelt.

30. Rösten von Kaffee und anderen Produkten

  1. Emissionsgrenzwert (TOC): 50 mg/Nm³.
  2. Bei Anlagen mit einem Produktionspotential von mehr als 50 kg/Tag muss mindestens einmal im Jahr eine Eigenmessung durchgeführt werden, ausgenommen anders lautenden Bestimmungen der Landesagentur für Umwelt.

31. Geruchsintensive Anlagen und Tätigkeiten

Unbeschadet der in Art. 15 des Gesetzes festgelegten Bestimmungen dürfen Anlagen nur errichtet und Tätigkeiten nur ausgeführt werden, wenn bis zur nächstgelegenen Wohnsiedlung ein Mindestabstand von 300m eingehalten wird. Dieser Abstand kann unterschritten werden, wenn der Betreiber geeignete Maßnahmen vorsieht, welche die Ausbreitung von Gerüchen in jeder Betriebsfase und jedem Bearbeitungsschritt verhindern.

27)
Anhang C wurde so ersetzt durch den Beschluss der Landesregierung vom 7. September 2009, Nr. 2237.
28)
Der Punkt 3 des Teils I des Anhanges C wurde aufgehoben durch den Beschluss der Landesregierung vom 28. März 2011, Nr. 505.
29)
Der Punkt 4 des Teiles I des Anhanges C wurde so ersetzt durch den Beschluss der Landesregierung vom 13. September 2010, Nr. 1508.
30)
Mit Beschluss der Landesregierung vom 8. Februar 2010, Nr. 239 wurden die Worte „Thermische Nennleistung“ mit dem Wort „Feuerungswärmeleistung“ ersetzt.
3)
Art. 3 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
31)
Der Punkt 9 des zweiten Teiles Teil B wurde zuerst durch den Beschluss der Landesregierung vom 8. Februar 2010, Nr. 239, dann durch den Beschluss der Landesregierung vom 13. September 2010, Nr. 1508, und schließlich durch den Beschluss der Landesregierung vom 28. März 2011, Nr. 505, so ersetzt.
32)
Buchstabe a), Abschnitt B, Zweiter Teil wurde so abgeändert durch den Beschluss der Landesregierung vom 13. September 2010, Nr. 1508.
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