In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 81)
Bestimmungen zur Luftreinhaltung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. März 2000, Nr. 13.

Art. 11/bis (Mautgebühr)

(1) Das Land Südtirol kann eine Mautgebühr für die Zufahrt und den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Freilandstraßen einführen, die in seine Zuständigkeit fallen und auf denen, auch nur zu bestimmten Zeiten im Jahr, dichtes Verkehrsaufkommen durch Kraftfahrzeuge herrscht. Die Einführung dieser Maut zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, das betroffene Gebiet vor Überlastung zu schützen, Verkehrsstaus zu vermindern und eine bessere Luftreinhaltung sowie einen besseren Umwelt- und Landschaftsschutz zu garantieren.

(2) Die Einführung der Mautgebühr hängt ab von:

  1. der Festlegung der Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation und der Verkehrssicherheit sowie zur Reduzierung der Verschmutzung,
  2. der Festlegung der Prioritäten und der Fristen für die Durchführung der Maßnahmen,
  3. der Festlegung des zulässigen Verkehrsaufkommens, das heißt der Höchstzahl an Kraftfahrzeugen, die im Einzugsgebiet der Straße oder des Straßenabschnittes verkehren dürfen.

(3) Zur Festlegung des zulässigen Verkehrsaufkommens werden berücksichtigt:

  1. die Eigenschaften der Straße in baulicher und funktioneller Hinsicht,
  2. die Verfügbarkeit an öffentlichen und privaten Rast- und Parkplätzen und die entsprechenden Gebühren, falls vorgesehen,
  3. die Größe und die Nutzbarkeit des betroffenen Gebietes und die Möglichkeit der Benutzung von Ausweichstrecken,
  4. die Verfügbarkeit von Beförderungsdiensten als Alternative und die Art dieser Dienste,
  5. das Vorhandensein von Naturschutzgebieten oder anderen Formen des Landschafts- und Umweltschutzes.

(4) Reicht die Einführung einer Mautgebühr nicht aus, um das Verkehrsaufkommen innerhalb der im Sinne von Absatz 3 festgelegten Belastungsgrenze zu halten, trifft das Land gleichzeitig weitere Maßnahmen laut Absatz 2.

(5) Die Mautgebühr für die Zufahrt zu bestimmten Straßen, für die das Land zuständig ist, und für die Befahrung derselben wird von der Landesregierung eingeführt und

  1. wird nach der effektiven Nutzung der mautpflichtigen Straßen bemessen,
  2. wird je nach Uhrzeit, nach Gebiet, nach den Durchfahrtsmodalitäten und nach verwendetem Verkehrsmittel berechnet.

(6) Das Tarifsystem kann so beschaffen sein, dass die Mautgebühr durchgehend oder zeitweise verlangt wird und deren Ausmaß im Laufe des Tages oder des Anwendungszeitraumes variiert, und es muss den Bedürfnissen des Benutzerkreises so weit als möglich entgegenkommen.

(7) Von der Mautgebühr befreit sind folgende Fahrzeugkategorien:

  1. Fahrzeuge der Polizei- und der Rettungsdienste sowie Fahrzeuge, die Dienste im öffentlichen Interesse ausführen,
  2. Fahrzeuge, die von Personen, die einen sozialen oder Gesundheitsberuf ausüben, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benutzt werden,
  3. Autobusse im öffentlichen Dienst und entsprechend ausgewiesene Fahrzeuge mit Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsfähigkeit,
  4. Fahrzeuge der Personen mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der mautpflichtigen Straße oder des mautpflichtigen Straßenabschnittes und der Eigentümer von Liegenschaften sowie der Bebauer von Grundstücken in diesem Einzugsgebiet,
  5. Fahrzeuge von Wirtschaftstreibenden im Einzugsgebiet der mautpflichtigen Straße oder des mautpflichtigen Straßenabschnittes.

(8) Im Landeshaushalt werden jährlich Finanzmittel im mindestens gleich hohen Ausmaß der sich aus diesem Artikel ergebenden Einnahmen für die Verkehrsverbesserung auf den von der Verfügung betroffenen Straßen und zum Schutze der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Verkehrssicherheit verwendet, und im Einzelnen, um

  1. die Fahrbahnen, die Schutzvorrichtungen, die Beschilderung und die Markierung der betroffenen Straßen sowie die entsprechenden Rast- und Auffangparkplätze zu verbessern,
  2. den öffentlichen Beförderungsdienst im betroffenen Gebiet auszubauen,
  3. den Fahrzeugverkehr in sensiblen Landschaften einzuschränken,
  4. Maßnahmen zur Aufwertung und zum Schutze der umliegenden Naturlandschaft zu finanzieren.

(9) Die Landesregierung kann die Mautgebühr für die Zufahrt zu bestimmten Straßen, für die das Land zuständig ist, und für die Befahrung derselben auch versuchsweise einführen, um die nötigen Daten in Bezug auf die Verringerung der Verschmutzung erheben zu können.14)

14)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionA Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
ActionActionB Landschaftsschutz
ActionActionC Lärmbelästigung
ActionActionD Luftverschmutzung
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Februar 1996, Nr. 11
ActionActionb) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2011, Nr. 37
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2012, Nr. 19
ActionActionE Schutz der Flora und Fauna
ActionActionF Gewässerschutz und Gewässernutzung
ActionActionG Umweltverträglichkeitsprüfung
ActionActionH Schutz der Tierwelt
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis