(1) Die organisatorische Autonomie soll Flexibilität und Vielfalt ermöglichen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Schulen zu sichern, die Ressourcen und Strukturen bestmöglich zu nutzen, neue Technologien einzuführen und das örtliche Umfeld in die Schule miteinzubeziehen.
(2) Die Schulen wenden, auch was den Einsatz der Lehrpersonen betrifft, jene Organisationsformen an, die unter Berücksichtigung der von den Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen den allgemeinen und spezifischen Zielen einer jeden Schulart oder Fachrichtung am besten entsprechen. In der einzelnen Schule können die Lehrpersonen in den verschiedenen Klassen auf Grund der im Schulprogramm vorgesehenen Unterrichtsverfahren und Organisationsformen auf unterschiedliche Art und Weise eingesetzt werden.
(3) Die Anpassungen des Schulkalenders werden vom Schulrat nach den Erfordernissen des Schulprogramms und unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen beschlossen.5)
(4) Der Stundenplan des gesamten Curriculums wie auch jener der einzelnen Fächer und Tätigkeiten wird flexibel, auch im Rahmen einer mehrwöchigen Planung, eingeteilt. Aufrecht bleiben die Jahresstundenkontingente der einzelnen obligatorischen Fächer und Tätigkeiten und die Verteilung der Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage, außer die Landesregierung ermächtigt die Verteilung der Unterrichtsstunden auf sechs Wochentage. 6)
(5) Jede Schule gibt sich mit Beschluss des Schulrates eine eigene interne Schulordnung und sieht darin auch die Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze vor.