(1) Die Landesregierung legt in dreijährigen Abständen nach Anhören der Gewerkschaften das gesamte Plansoll der Landesstellenpläne des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals sowie des Verwaltungs- und des Betreuungspersonals fest.
(2) Das gesamte Plansoll des Lehrpersonals umfasst auch Stellen, die für die Integration der Schüler und Schülerinnen mit Behinderung, für zusätzliche und ergänzende Tätigkeiten, auch in Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d), für die Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsprozesse, für die Umsetzung von Innovationen und Schulversuchen, für vorbeugende und nachholende Maßnahmen gegen den vorzeitigen Schulabbruch zu verwenden sind.
(3) Im Rahmen des gesamten Landesplansolls laut Absatz 1 legen die zuständigen Schulamtsleiter das funktionale Plansoll der einzelnen Schulen nach den Bestimmungen fest, die mit Beschluss der Landesregierung erlassen werden.