(1) Die für den Schulbetrieb erforderlichen Dienste, inbegriffen die Einrichtung, die Führungskosten und die Lehrmittel, wofür bisher die Gemeinden zuständig waren, können aufgrund eines entsprechenden Abkommens mit der Vertretung der Gemeinden laut den Landesbestimmungen über die Finanzen der Gebietskörperschaften zur Gänze oder teilweise vom Land übernommen werden.
(2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Abkommen werden die Bedingungen und die Modalitäten für den Übergang des Personals und der entsprechenden Dienste sowie die Auswirkungen auf die Gemeindenfinanzierung bestimmt.
(3) Der Übergang des Personals der Gemeinden an das Land erfolgt unter Berücksichtigung der im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehenen Regelung über die Mobilität zwischen den Körperschaften. Die Landesregierung ist ermächtigt, das Personalkontingent des Landespersonals um die entsprechenden Einheiten zu erhöhen.
(4) Die mit dem Übergang des Personals der Gemeinden und der anderen oben genannten Dienste verbundene Mehrausgabe zu Lasten des Landes wird durch die Minderausgabe für Zuwendungen zu Lasten der Finanzen der Gebietskörperschaften im Sinne von Absatz 1 abgedeckt. Die ausgleichenden Änderungen zwischen Haushaltsgrundeinheiten, welche die Finanzen der Gebietskörperschaften und die Dienste laut Absatz 1 betreffen, sowie die damit verbundenen Änderungen des Gebarungsplanes erfolgen mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt.9)