(1) Die Einnahmen der Schulen umfassen, soweit sie ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen zustehen, folgendes:
- die Zuweisungen des Landes,
- die Zuweisungen der Gemeinden,
- die von der Landesregierung festgelegten Schulgebühren und die Beiträge der Schüler und Schülerinnen,
- die Beiträge von anderen Körperschaften und Institutionen, von Unternehmen oder Privaten,
- die Einnahmen aus den von den Schulen abgeschlossenen Verträgen oder aus Veräußerungen von verfügbaren Gütern,
- Schenkungen, Erbschaften und Legate, Zuwendungen und Spenden,
- alle weiteren Einnahmen jeglicher Art.
(2) Bei den Zuweisungen des Landes für die Finanzierung des Schulbetriebes sind ordentliche und ausserordentliche Zuweisungen zu unterscheiden. Die Zuweisungen erfolgen nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien.
(3) Die Landesregierung legt die ordentlichen Zuweisungen nach objektiven Parametern zur Ermittlung des Bedarfs fest und berücksichtigt dabei die Größe und Komplexität der einzelnen Schule.
(4) Die ausserordentlichen Zuweisungen sollen unvorhersehbare Ausgaben decken oder der Umsetzung von besonderen Projekten dienen.
(5) Gemäß ihren Zuständigkeiten sichern das Land und die Gemeinden den Schulen eine Grundausstattung zu, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu garantieren.
(6) Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden ohne andere Zweckbindung zugeteilt als jene der vorrangigen Verwendung für die Abwicklung der Unterrichts-, Bildungs- und Beratungstätigkeiten, die jeder Schulart und jeder Fachrichtung eigen sind.
(7) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung wird von einem oder mehreren Kollegien ausgeübt, die vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt werden. Die Kollegien bestehen aus qualifizierten Landesbediensteten der Verwaltung und Buchhaltung oder aus externen eigens dazu beauftragten Experten. Kriterien und Arbeitsweise werden mit der Durchführungsverordnung nach Absatz 8 festgelegt.
(8) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen über die Finanzgebarung und die Buchhaltung der Schulen, für die Erstellung der Abschlussrechnung und der buchhalterischen Maßnahmen sowie für die Regelung des Kassendienstes, die Führung der Inventare und die Überprüfung der Finanzgebarung festgelegt.
(9) Im Sinne der Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der finanziellen Mittel kann die Landesverwaltung einzelne Ausgaben für den Schulbetrieb selbst übernehmen. Die Landesregierung legt die Arten dieser Ausgaben fest. Zudem sorgt das Land für die ausserordentliche Instandhaltung der Oberschulen.